top of page

Bescheinigte Personenurkunden

​​​​

In Deutschland dürfen ausschließlich besonders ermächtigte Übersetzer bescheinigte (beglaubigte) Übersetzungen erstellen. Strenge Anforderungen müssen erfüllt werden, um vom Gericht diese Ermächtigung zu bekommen. Die Einzelheiten sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, aber überall sind die Voraussetzungen eine besondere fachliche Befähigung sowie der Nachweis einer persönlichen Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Behörden und Notaren. Die relevanten Bestimmungen sind in Deutschland durch eine Reihe von Gesetzen geregelt, darunter das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Berufsordnung für Übersetzer.

​

Seit 15 Jahren bin ich vom Landgericht Frankfurt am Main allgemein ermächtigter Übersetzer für Deutsch und Englisch. Als solcher darf ich Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische und umgekehrt bescheinigen (umgangssprachlich „beglaubigen“).  

Die Anforderungen sind ziemlich streng. Texte müssen treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen werden. Die Formatierung des Ausgangsdokuments muss so nachgebildet werden, dass die Zuordnung der einzelnen Texte nachvollziehbar ist. Nach § 189 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist der Übersetzer außerdem zur Verschwiegenheit über die Inhalte der übersetzten Texte verpflichtet.

 

Außerdem muss jede beglaubigte Übersetzung mit einem Vermerk sowie dem Bescheinigungsstempel und der Unterschrift des Übersetzers versehen werden. In vielen Fällen ist die Bescheinigung eine wesentliche Voraussetzung, damit übersetzte Dokumente in anderen Ländern anerkannt werden. Die von mir erstellten und bescheinigten Übersetzungen werden von allen Behörden in Deutschland und den meisten anderen Ländern, die dem Haager Abkommen beigetreten sind, akzeptiert. 

 

Für einige Zielländer kann es allerdings nötig sein, die Echtheit des Dokuments zusätzlich durch eine sogenannte „Haager Apostille“ oder die sogenannte „Legalisation“ zu bestätigen.

 

Die Haager Apostille ist ein Vermerk nach einem bestimmten Muster, das 1961 durch das sogenannte Haager Apostillen-Übereinkommen (multilaterales Übereinkommen Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht) eingeführt wurde. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift sowie die Befugnis zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Die Apostille muss von einer inländischen Behörde des Staates ausgestellt werden, aus dem die Urkunde stammt; Auslandsvertretungen wie z.B. Botschaften sind nicht dazu berechtigt.

 

Die Legalisation geht einen Schritt weiter und bestätigt auch die Echtheit der Unterschrift sowie die Befugnis des Urkundenausstellers. Sie kann im Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgenommen werden. Beides ist z.B. auch beim Landgericht in Frankfurt am Main möglich, wo eine Apostille 18 € und die Legalisation 25 € kostet. Detailliertere Information finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes

 

Von mir bekommen Sie bescheinigte Übersetzungen von praktisch allen Urkundenarten, darunter: 

  • Abstammungsurkunden

  • Apostillen

  • Arbeitsnachweise

  • Arbeitszeugnisse

  • Aufenthaltsgenehmigungen

  • Auszeichnungen

  • Auszüge aus den Strafregister

  • Bescheinigungen

  • Diplome

  • Doktorgrade

  • Eidesstaatliche Versicherungen

  • Einbürgerungsunterlagen

  • Enterbungsdokumente

  • Führerscheine

  • Führungszeugnisse

  • Geburtsurkunden

  • Handelsregisterauszüge

  • Heiratsurkunden

  • Kontoauszüge

  • Lebensläufe

  • Praktikumsbescheinigungen

  • Prüfungsbescheinigungen

  • Referenzschreiben

  • Scheidungsbeschlüsse

  • Sorgerechtsbestätigungen

  • Sterbeurkunden

  • Steuerunterlagen

  • Testamente

  • Zeugnisse

​​​

Vorgangsweise

Sie schicken mir einen Scan oder eine Fotokopie von jeder Seite des zu übersetzenden Dokuments. Ich antworte umgehend mit einem Preisangebot. Wenn Sie damit einverstanden sind, einigen wir uns auf einen für Sie passenden Fertigstellungstermin. Es ist nicht zwingend nötig, das Original zu schicken oder vorzuzeigen. In dem Fall muss die Übersetzung nur einen Hinweis darauf enthalten, dass das Ausgangsdokument in Kopie vorgelegen hat. 

​

Sobald die Übersetzung fertig ist, erhalten Sie sie per Mail als (noch nicht bescheinigte) PDF-Datei, damit Sie sie kontrollieren und etwaige Änderungswünsche mitteilen können. Wenn alles stimmt, geben Sie die Übersetzung frei. Sie wird Ihnen dann mit der Post geschickt. Wenn Sie in der Nähe sind, können Sie sie selbstverständlich auch persönlich abholen. Zusätzliche bescheinigte Exemplare sind gegen eine geringe Gebühr erhältlich.
 

Wie steht es mit der KI?

​Die künstliche Intelligenz darf keine Übersetzungen bescheinigen und das ist auch gut so.

​

​

​

​

​

​

​

​

​​

​

 

​

bottom of page